§§ 1293, 1489 ABGB. Wünschte der Kunde eine risikolose Anlage seines Kapitals, so ist ihm ein Schaden schon dann entstanden, wenn er kein wertstabiles, sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erworben hat. Bloß der Umstand, daß ein bereits eingetretener Schaden der Höhe nach noch nicht endgültig abschätzbar ist, vermag dessen Klagbarkeit und damit den Verjährungsbeginn nicht hinauszuzögern.