§§ 427, 452, 915, 937, 1393, 1394, 1396, 1442 ABGB; §§ 1, 189 HGB. Die Abtretung künftiger Forderungen kann auch durch Globalzession erfolgen, wenn dem Erfordernis ausreichender Individualisierung entsprochen wird. Ist der Zessionar eine kreditgewährende Bank, so ist als Zweck der Abtretung zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie anzunehmen. Ist der Zedent nicht buchführungspflichtig, so kann es für die Gültigkeit der Zession nicht auf die Anbringung eines Buchvermerks ankommen. Werden künftige Forderungen aus einer eindeutig identifizierten Geschäftsbeziehung abgetreten, so bedarf es keiner weiteren Verständigung von jedem einzelnen Forderungsübergang. Eine Bindung des Schuldners an ein deklaratives Anerkenntnis ist nur dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Erklärung in Kenntnis von Einreden und Einwendungen dem redlichen und auf die Auskunft angewiesenen Zessionar abgegeben hat. Bei Abtretung künftiger Forderungen kann der Schuldner mit all jenen Gegenforderungen gegen den Zedenten aufrechnen, die bis zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderung - gegebenenfalls also auch noch nach seiner Verständigung von der Abtretung - begründet wurden.