Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit den Gläubigern trotz eines Veräußerungs- und Belastungsverbots der grundbücherliche Zugriff auf die Liegenschaft des Schuldners offen steht. Entgegen der herrschenden Ansicht und zwei aktuellen, in diesem Heft abgedruckten OGH-Entscheidungen vertritt Graf die Ansicht, daß ein Veräußerungsund Belastungsverbot die Vormerkung insbesonders von vertraglichen oder exekutiven Pfandrechten jedenfalls dann nicht verhindert, wenn es sich um ein anfechtbares Veräußerungs- und Belastungsverbot handelt.