Art 59 EG-Vertrag sowie die Zweite Richtlinie 89/646/ EWG des Rates vom 15. 12. 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG und die Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. 6. 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadensversicherung) stehen einer nationalen Regelung entgegen, die im Rahmen der Durchführung von Art 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen für die Bestellung finanzieller Sicherheiten bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen verlangt, daß dieser Sicherheitsgeber eine zusätzliche Vereinbarung mit einem im Inland ansässigen Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen schließt.