§§ 2, 3, 30, 31 KO; §§ 7, 53, 55 AO. Die Zahlungsunfähigkeit muß bis zur Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung angedauert haben. Eine zwischenzeitliche, wenn auch nur vorübergehende wirtschaftliche Erholung des späteren Gemeinschuldners beseitigt die Anfechtbarkeit der während des vorhergehenden Insolvenzstadiums vorgenommenen Rechtshandlungen. Das gilt auch für ein zwischenzeitliches, bis zur rechtskräftigen Bestätigung gediehenes Ausgleichsverfahren.