Art 5, 21, 38 ScheckG; §§ 337, 1313a ABGB. Das Abhandenkommen im Sinne des Art 21 ScheckG setzt keinen Gewahrsamsbruch voraus, sondern erfaßt auch die Veruntreuung. Die einlösende Bank haftet dem früheren berechtigten Inhaber des Schecks gemäß § 1313a ABGB. Der gute Glaube ist ausgeschlossen, wenn auf hohe Summen lautende Orderschecks ohne Prüfung der Berechtigung des nicht durch ein Indossament legitimierten Einreichers auf dessen Privatkonto gutgeschrieben werden. Bei Inhaberverrechnungsschecks ist eine hohe Summe allein noch nicht geeignet, Verdachtsmomente hervorzurufen.