Ein Schiedsgericht befaßte sich mit zentralen genossenschaftsrechtlich relevanten Fragestellungen. In Fortschreibung der oberstgerichtlichen Judikatur wurde die Statuierung von Bindungen im Statut der Sekundärgenossenschaft und damit die teilweise Übertragung des eigenen Förderungsauftrages für zulässig erachtet. Dies gilt allerdings nur insoweit, als der Förderungsauftrag der Primärgenossenschaften und deren Mitglieder beachtet wird.