Wurde die Garantie vom Begünstigten in Anspruch genommen und stellt sich heraus, daß die Zahlung nach dem Valutaverhältnis nicht gebührt, so steht nach herrschender Auffassung ein Rückforderungsanspruch nur dem Garantieauftraggeber zu; der Garant hat bloß einen Aufwandersatzanspruch gegen den Auftraggeber. Bei dessen Insolvenz scheint das Ergebnis unvermeidlich zu sein, daß die vom Garanten an den Begünstigten gezahlten Beträge in die Masse fallen, somit allen Gläubigern des Auftraggebers zugute kommen und dem Garanten bloß eine Konkursforderung zusteht. Im folgenden Beitrag wird geprüft, ob dem Garanten nicht doch eine bessere Position einzuräumen ist.