Art VIII Abschnitt 2 lit b des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds. Läßt der Vertrag die ausländische Währung unberührt, weil es sich um einen Zahlungsvorgang allein innerhalb des entsprechenden Auslandes oder innerhalb des Inlandes handelt, so greift das Abkommen nicht ein.
OGH 9. 7. 1998, 2. Ob 2364/96b