Teil 1 dieses Beitrags enthielt eine Beschreibung der Aufgaben und der Funktionsweise des einzelgeschäftsbezogenen Barwertkonzepts, die Definition außerplanmäßiger Ereignisse und einen allgemein gültigen Lösungsansatz für deren Kalkulation: Dem Prinzip der Kurswertkonstanz (-neutralität) zufolge muß der Kurswert des ursprünglich vereinbarten Zahlungsstroms dem des modifizierten Zahlungsstroms entsprechen. Der Folgebeitrag untersucht, wie vertragswidriges Verhalten der Kunden (z.B. vertraglich unzulässige vorzeitige Darlehensablösung, Sondertilgungen) in eine aus betriebswirtschaftlicher Sicht faire, d.h. für beide Vertragspartner akzeptable Abrechnung münden kann. Daraus lassen sich Argumente gegen vielfach verbreitete Forderungen der Verbraucherschützer und der deutschen Rechtsprechung entwickeln. Ziel des Beitrages ist es, die Basis für einen fairen Interessenausgleich zwischen Banken und Kunden zu definieren.