§ 880a ABGB; §§ 393, 394, 400 EO. Wird zur Sicherung allfälliger Schadenersatzansprüche des Gegners der gefährdeten Partei eine befristete Bankgarantie beigebracht, so ist es Aufgabe des Gerichts, rechtzeitig die Garantie abzurufen und den eingehenden Betrag als Bargelderlag zu behandeln. Hiezu kann es die Bank auch auffordern, den Betrag bei Gericht zu hinterlegen. Für einen Auftrag, den Betrag auf ein vom Gericht bekannt gegebenes Konto zu überweisen, fehlt es hingegen an jeder gesetzlichen Grundlage.