Nach langwierigen Vorarbeiten und zwischen den betroffenen Kreisen oft heftig geführten Diskussionen ist kürzlich das Übernahmegesetz 1 verabschiedet und kundgemacht worden. Es tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft. Zähen Widerstand gegen die Verabschiedung des Gesetzes in der Form seines ursprünglichen Entwurfs (vom Juni 1997) gab es insbesondere von der Seite institutioneller Großaktionäre und ihrer Interessenvertretungen. Im Laufe des Begutachtungsverfahrens wurden in das Gesetzeswerk zwei sogenannte Opting-out-Klauseln aufgenommen. Diese ermöglichen der Gesellschaft, durch Hauptversammlungsbeschluß in ihre Satzung Bestimmungen aufzunehmen, die die Anwendung des Übernahmegesetzes einschränken. An die Aufnahme solcher Klauseln in die Satzung sind börserechtliche Konsequenzen geknüpft, die in diesem Beitrag beleuchtet werden sollen.