Disponiert ein Zessionar im Vertrauen auf ein Schuldanerkenntnis des Schuldners und erweist sich die Disposition als nachteilig, weil das Schuldanerkenntnis unrichtig oder unvollständig war, stellt sich die Frage nach einer Haftung des Schuldners. Als Anspruchsgrundlage kommt § 1396 Satz 2 ABGB in Betracht. Der Autor untersucht die in Rechtsprechung und Lehre umstrittene Bestimmung.
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