§ 103 Z 21 lit a und b BWG: Die Übergangsbestimmung des § 103 Z 21 lit b BWG für Konzernunternehmungen der ÖIAG ist nur anwendbar, solange ein Kreditnehmer dem Konzern angehört und bezieht sich daher nicht für ihre Gesamtgeltungsdauer "versteinert" auf die bei Inkrafttreten des § 103 Z 21 lit b BWG davon erfaßten Kreditnehmer. Analoge Anwendung des Zeitpunktes der gebotenen Rückführung gem § 103 Z 21 lit b auf solche Kreditnehmer.