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Zur Anwendung des § 103 Z 21 lit b BWG auf Konzernunternehmen der ÖIAG bei Ausscheiden aus dem Konzern

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenDDr. René LaurerÖBA 1999/68ÖBA 1999, 1032 Heft 12 v. 1.12.1999

§ 103 Z 21 lit a und b BWG: Die Übergangsbestimmung des § 103 Z 21 lit b BWG für Konzernunternehmungen der ÖIAG ist nur anwendbar, solange ein Kreditnehmer dem Konzern angehört und bezieht sich daher nicht für ihre Gesamtgeltungsdauer "versteinert" auf die bei Inkrafttreten des § 103 Z 21 lit b BWG davon erfaßten Kreditnehmer. Analoge Anwendung des Zeitpunktes der gebotenen Rückführung gem § 103 Z 21 lit b auf solche Kreditnehmer.

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