§ 27 Abs 1, § 97, § 103 Z 21 lit a BWG; Art 6 MRK: Die Vorschreibung von Pönalezinsen ist keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung iSd Art 6 MRK. Verwaltungsbehördliche Sanktionen ohne Strafcharakter, wie hier Pönalezinsen iSd § 97 BWG, können im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine Verwaltungsvorschrift ohne Prüfung des Verschuldens und allenfalls auch gegen juristische Personen verhängt werden, wogegen Strafrecht rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten pönalisiert. Die Pönalezinsen iSd § 97 BWG sind wirtschaftsaufsichtliche Maßnahmen ohne Strafcharakter, deren Sinn darin liegt, den Banken bei der Unterschreitung der gebotenen Liquidität Kosten aufzuerlegen, die ihnen aus betriebswirtschaftlicher Vernunft die Einhaltung der Liquidität gebieten. Die Pönalezinsen sind auch bei kurzer Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen mindestens für 30 Tage zu berechnen.