§§ 870, 871, 875, 1295 ff ABGB; § 18 KSchG. Beschränkt sich das Kreditinstitut nicht bloß auf die Rolle des Finanzierers einer risikoträchtigen Beteiligung, sondern führt sie zugleich das Effektengeschäft durch und sind Kreditaufnahme und Effektenkauf untrennbar miteinander verbunden, so macht ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum des Kunden über den wesentlichen Inhalt des Effektengeschäftes zwangsläufig auch den Kreditvertrag anfechtbar. Derjenige, dessen sich der spätere Vertragspartner bei den Vertragsverhandlungen als Hilfsperson bedient, ist nicht Dritter, sondern dem Vertragspartner zuzurechnen. Bei Effektengeschäften ist ein strenger Maßstab an die Sorgfalt anzulegen, die die Bank dem Kunden gegenüber anzuwenden hat.