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Eine einstweilige Verfügung muß sich immer im Rahmen des Hauptanspruchs halten.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1999/821ÖBA 1999, 832 Heft 10 v. 1.10.1999

§§ 378, 382, 387, 391 EO. Da die vorprozessuale einstweilige Verfügung als Sicherungsmittel nur ein Vorläufer des im Hauptprozeß angestrebten Rechtsschutzes ist und einstweilige Verfügungen nur auf das Hauptverfahren ausgerichtet sind sowie nur im Zusammenhang mit diesem erlassen werden dürfen, muß der zu sichernde Anspruch mit dem Klageanspruch identisch sein.

OGH 19. 1. 1999, 1 Ob 294/98m

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