§§ 896, 1359 ABGB; § 267 ZPO. Ein Mitbürge ist erst dann regreßberechtigt, wenn er mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil bezahlt hat. Der regreßfähige Teil der erbrachten Leistung richtet sich danach, wieweit auch bereits eine teilweise Befreiung der übrigen Mitbürgen eingetreten ist. Jeder Regreßverpflichtete haftet bis zu dem auf ihn entfallenden Kopfteil, ungeachtet weiterer Rückgriffsschuldner.