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Ein Mitbürge ist erst dann regreßberechtigt, wenn er mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil bezahlt hat.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Andreas RiedlerÖBA 1999/819ÖBA 1999, 827 Heft 10 v. 1.10.1999

§§ 896, 1359 ABGB; § 267 ZPO. Ein Mitbürge ist erst dann regreßberechtigt, wenn er mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil bezahlt hat. Der regreßfähige Teil der erbrachten Leistung richtet sich danach, wieweit auch bereits eine teilweise Befreiung der übrigen Mitbürgen eingetreten ist. Jeder Regreßverpflichtete haftet bis zu dem auf ihn entfallenden Kopfteil, ungeachtet weiterer Rückgriffsschuldner.

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