§§ 914, 915, 859, 1353 ABGB. Dient die Bürgschaft der Sicherung der Leistungspflichten eines Mieters für die Dauer des Bestandverhältnisses, so ist sie nur aus wichtigen Gründen vorzeitig auflösbar. Je eher die Gründe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren und je mehr sie in die Sphäre des kündigenden Partners fallen, desto größer ist der Stellenwert der Stabilität und umso gewichtiger müssen die Auflösungsgründe sein. Im Zweifel ist anzunehmen, daß sich der Bürge eaer die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte.