Waren es bis vor einigen Jahren die Abschreibungsgesellschaften 1, die das Phänomen des "Grauen Kapitalmarkts" 2, prägten, sind es nun in wachsender Zahl "Fondsgesellschaften", die anders als Abschreibungsgesellschaften nicht allein auf die Lukrierung von Steuervorteilen, sondern auf die Erwirtschaftung einer Rendite gerichtet sind. Der Gesetzgeber regelte in den vergangenen Jahren mehrfach Teilaspekte aus dem Bereich des "Grauen Kapitalmarkts", indem er etwa Veranlagungen (Kommandit-, stille Beteiligungen) der Prospektpflicht gemäß § 2 KMG, die Beratung und Vermittlung dieser Instrumente den Wohlverhaltensregeln gemäß §§ 11 ff WAG unterwarf und überdies in § 12 WAG ein im Vergleich zu § 3 KschG ausgedehntes Rücktrittsrecht normierte. Im folgenden soll untersucht werden, wie die Tätigkeit von Fondsgesellschaften aufsichtsrechtlich zu qualifizieren ist.