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Die Verwaltung von Vermögensfonds unter aufsichtsrechtlichen Aspekten

AufsätzeSusanne KalssÖBA 1999, 778 Heft 10 v. 1.10.1999

Waren es bis vor einigen Jahren die Abschreibungsgesellschaften 11Vgl dazu nur Braumann, Anlegerschutz bei Abschreibungsgesellschaften; Jud, GesRZ 1979, 1 ff; s zu aktuellen Gestaltungen Wagner, NZG 1999, 229 ff; Bartholl, ZfGK 1998, 1235 ff., die das Phänomen des "Grauen Kapitalmarkts" 22Der "Graue Kapitalmarkt" ist keine juristische Kategorie (Hopt, 51. DJT, G 26), sondern läßt sich vom geregelten Kapitalmarkt dadurch abgrenzen, daß die Anlageprodukte (Kapitalanlagen), der Vertrieb und die Aufsicht in viel geringerem Maß Regulierungen unterworfen sind; vgl Finanzplatz Deutschland, Grauer Kapitalmarkt und unseriöse Geschäftspraktiken 4, 16. Allerdings verwendet selbst der Gesetzgeber den Begriff mehrfach bei Erläuterung verschiedener Bestimmungen: zB 369 BlgNR 20. GP 61 zu § 12 WAG; 147 BlgNR 17. GP 18 zu § 2 KMG., prägten, sind es nun in wachsender Zahl "Fondsgesellschaften", die anders als Abschreibungsgesellschaften nicht allein auf die Lukrierung von Steuervorteilen, sondern auf die Erwirtschaftung einer Rendite gerichtet sind. Der Gesetzgeber regelte in den vergangenen Jahren mehrfach Teilaspekte aus dem Bereich des "Grauen Kapitalmarkts", indem er etwa Veranlagungen (Kommandit-, stille Beteiligungen) der Prospektpflicht gemäß § 2 KMG, die Beratung und Vermittlung dieser Instrumente den Wohlverhaltensregeln gemäß §§ 11 ff WAG unterwarf und überdies in § 12 WAG ein im Vergleich zu § 3 KschG ausgedehntes Rücktrittsrecht normierte. Im folgenden soll untersucht werden, wie die Tätigkeit von Fondsgesellschaften aufsichtsrechtlich zu qualifizieren ist.

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