§§ 26, 27, 36, 94 GBG; § 449 ABGB. Ein Begehren auf Einverleibung einer Hypothek kann nur bewilligt werden, wenn dem Grundbuchsgericht neben der Pfandbestellung auch der Bestand oder das künftige Entstehen der zu sichernden Forderung nachgewiesen wird. Die Bestellung eines Pfandes für eine bestimmte Forderung belegt grundsätzlich auch deren Bestand. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn sich aus den dem Eintragungsgesuch angeschlossenen Urkunden Zweifel am Bestand ergeben.