Nach österreichischer Judikatur bewirkt die Pfändung der Forderung eines Oder-Konten-Inhabers eine Zahlungssperre der Bank, sodaß diese das Kontenguthaben nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an einen andern Konteninhaber auszahlen kann. Die überwiegende Lehre teilt diese Ansicht. In der vorliegenden Arbeit wird neuerlich die Frage aufgegriffen, ob der Vorgang der Forderungspfändung einem Angehen des Schuldners iSd § 892 ABGB mit der Wirkung gleichzuhalten ist, daß schuldbefreiende Zahlung der Bank an einen Mitgläubiger ausgeschlossen wird.