§ 1295 ABGB; § 18 KSchG. Ein Kreditgeber, der den Ankauf wertlos gewordener Hausanteilscheine lediglich finanziert hat, haftet nur dann, wenn er dem Erwerber vorhandenes positives Wissen über atypische Beteiligungsrisken nicht weitergegeben hat.
OGH 3. 12. 1997, 7 Ob 318/97h