§§ 27, 30, 39 KO; § 335 ABGB. Eine Anfechtung ist dann befriedigungstauglich, wenn die Beseitigung der Wirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussichten des Gläubigers zu fördern imstande ist; die Behauptungs- und Beweislast hiefür liegt beim Masseverwalter. Die Bezahlung aus fremden Mitteln, die nur zu einem Wechsel in der Person des Gläubigers führt, ist anfechtungsneutral, es sei denn, der neue Gläubiger kann die Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus realisieren. Ist dem Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit bekannt, so muß ihm auch die Kenntnis der Begünstigungsabsicht unterstellt werden.