Art 265 Schweizer SchKG; § 35 IPRG; § 180 KO; §§ 79 ff, 86 EO. Die Einwendung des Schuldners, gemäß Schweizer Insolvenzrecht könne nach Beendigung des Konkursverfahrens gegen ihn nur dann eine neue Betreibung angehoben werden, wenn er zu neuem Vermögen gekommen sei, ist als Haftungsbeschränkung dem materiellen Recht zuzuordnen und daher vom österreichischen Gericht zu beachten. Gleiches gilt für die Beweislastregel.