§§ 12, 13, 28, 30 KSchG. In Analogie zu § 12 Abs 1 KSchG ist auch bei der Forderungsverpfändung die Vorwegvereinbarung einer außergerichtlichen Verwertung verboten. Eine gegen § 12 Abs 1 KSchG verstoßende Vereinbarung ist wirksam. Das Verbot gilt dann nicht, wenn Lohn- oder Gehaltsansprüche zwar vor Fälligkeit der Unternehmerforderung, aber bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit abgetreten werden. Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln im "kundenfeindlichsten" Sinn zu geschehen. Im Unterlassungsprozeß nach § 28 KSchG ist kein Raum für eine geltungserhaltende Reduktion.