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Die wirksame Sicherungsübereignung eines Warenlagers setzt voraus, daß es dem Zugriff des Sicherungsgebers entzogen wird.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Karl SpielbüchlerÖBA 1998/692ÖBA 1998, 216 Heft 3 v. 1.3.1998

§§ 302, 427, 452 ABGB. Nur bei Untunlichkeit der körperlichen Übergabe eines Warenlagers wegen dessen Größe ist eine Übergabe durch Zeichen zulässig. Deren Wirksamkeit setzt voraus, daß die Parteien ausreichende Vorsorge dafür getroffen haben, daß das Warenlager dem weiteren Zugriff der Sicherungsgeberin entzogen ist.

OGH 18. 12. 1996, 3 Ob 2442/96f

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