§§ 871 ff ABGB; § 2 KWG. Wurde keine positive Erklärung über das Vorhandensein einer Bankkonzession abgegeben, so ist die Veranlassung eines Irrtums durch Schweigen nur bei Verletzung einer Handlungspflicht relevant. Grundsätzlich wird der Urkundeninhalt zum Erklärungsinhalt des Unterschreibenden. Wenngleich der Darlehensvertrag ein Realkontrakt ist, ist der Tag der Zuzählung des Darlehens nicht für die Frage der Verletzung von Aufklärungspflichten entscheidend.