§§ 879, 1346 ff ABGB. Das Urteil der Sittenwidrigkeit eines Interzessionsvertrages setzt dessen inhaltliche Mißbilligung, die Mißbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten und die Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber voraus. Steht ein krasses Mißverhältnis des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten fest, so bilden die für die Inhaltskontrolle sonst rechtserheblichen Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem. Jene Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern einerseits und Lebenspartnern andererseits gelten, lassen sich nicht ohne weiteres auf die Beziehung erwachsener Geschwister übertragen.