§ 286 EO. Wurden im Verteilungsbeschluß aktenkundige Umstände ohne Angabe von Gründen nicht berücksichtigt, so ist eine Verwendungsklage zulässig.
OGH 28. 1. 1998, 3 Ob 238/97i
Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 286 Abs 1 EO hat das Exekutionsgericht bei der Verteilung des Erlöses versteigerter Fahrnisse unter sinngemäßer Anwendung der Verteilungsgrundsätze bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften vorzugehen.