§§ 51, 85 GBG; §§ 468, 1444 ABGB. § 51 GBG ist nicht nur auf Hypotheken, sondern auch auf andere belastete bücherliche Rechte, wie etwa Fruchtgenußrechte, anwendbar. Zum Untergang eines Fruchtgenußrechtes bei Auflösung des berechtigten Vereins.
OGH 24. 3. 1998, 5 Ob 74/98p