§§ 1353, 1486, 1489 ABGB. Im Zweifel ist anzunehmen, daß sich der Bürge eher die geringere Last auferlegen wollte. Er haftet daher im Zweifel nur für die Vertragserfüllung, nicht aber auch für die aus einem deliktischen Verhalten des Hauptschuldners entstehenden Schadenersatzpflichten. Die durch die Erlangung eines Exekutionstitels gegen den Hauptschuldner eingetretene Verlängerung der Verjährung schlägt auf den Bürgen durch.
OGH 17. 3. 1998, 4 Ob 45/98s