Art 10, 17, 32 WechselG; §§ 914, 1346 ABGB. Auch für das Eingehen einer Wechselbürgschaft ist die Fertigung eines Blanketts grundsätzlich zulässig und ausreichend. Die abredewidrige Komplettierung eines Blankowechsels in einem einzelnen Punkt führt nicht zu dessen Ungültigkeit. Der Wechselbürge übernimmt eine selbständige, kumulativ zur Haftung des Hauptschuldners hinzutretende Verpflichtung.