Art 2, 3, 57, 190 EG-Vertrag. Die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme findet in Art 57 EG-Vertrag eine ausreichende Rechtsgrundlage. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat nicht gegen die Begründungspflicht verstoßen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 18. 8. 1994 beim Gerichtshof eingegangen ist, die Nichtigerklärung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 5. 1994 über Einlagensicherungssysteme (im folgenden: Richtlinie) und hilfsweise von Art 4 Abs 1 UnterAbs 2, Art 4 Abs 2 und Art 3 Abs 1 UnterAbs 1 Satz 2 der Richtlinie beantragt.