§ 1311 ABGB; § 61 GmbHG; § 69 KO; §§ 159, 161, 309 StGB. Gläubiger einer GmbH, die für ihre Forderungen keine Deckung fanden, können die Geschäftsführer nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen in Anspruch nehmen. Bei Konkursverschleppung ist der Vertrauensschaden weder der Altgläubiger noch der Neugläubiger vom Schutzzweck des § 69 KO umfaßt; es ist nur der Quotenschaden zu ersetzen. Hingegen ist bei Verstoß gegen § 159 Abs 1 Z 2 StGB auch für den Vertrauensschaden zu haften.