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Auch eine befristete Bankgarantie ist eine geeignetes Sicherungsmittel im Sinne des § 56 ZPO.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1997/648ÖBA 1997, 735 Heft 9 v. 1.9.1997

§ 56 ZPO, § 880a ABGB. Eine vom Gericht abrufbare Bankgarantie kommt, ist sie nicht zusätzlich mit Bedingungen oder Effektivklauseln versehen und wird sie rechtzeitig abgerufen, wirtschaftlich einem Barerlag gleich. Es ist Pflicht des Gerichtes, rechtzeitig die Garantie abzurufen und den eingehenden Betrag als Bargelderlag zu behandeln.

OGH 23. 4. 1997, 3 Ob 4/97b

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