§ 56 ZPO, § 880a ABGB. Eine vom Gericht abrufbare Bankgarantie kommt, ist sie nicht zusätzlich mit Bedingungen oder Effektivklauseln versehen und wird sie rechtzeitig abgerufen, wirtschaftlich einem Barerlag gleich. Es ist Pflicht des Gerichtes, rechtzeitig die Garantie abzurufen und den eingehenden Betrag als Bargelderlag zu behandeln.
OGH 23. 4. 1997, 3 Ob 4/97b