§ 93 BWG; §§ 896, 1358 ABGB. Wurden gesicherte Einlagen von der Einlagensicherungsgesellschaft ausbezahlt, so stehen ihr Regreßansprüche gegen jenes Mitglieds-Institut zu, das den Sicherungsfall ausgelöst hat. Der Regreßanspruch der Einlagensicherungsgesellschaft schließt eigene, unmittelbare Ansprüche der Mitgliedsinstitute aus; sie können Ersatz nur im Wege der Einlagensicherungsgesellschaft erhalten.