§§ 1299, 1300 ABGB. Den Sachverständigen trifft eine Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muß, daß sein Gutachten die Grundlage für dessen Dispositionen bilden wird. Wurde dem Gutachter vom Besteller offengelegt, daß das Gutachten möglichen Kreditgebern vorgelegt werden wird, dann trifft den Gutachter bei Mißachtung der Sorgfaltspflicht eine Haftung gegenüber dem Dritten. Die Unterlassung der Ertragswertberücksichtigung bei Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft ist als grob fahrlässig zu beurteilen. Zum Mitverschulden des Kreditgebers.