vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Führung eines Prozesses durch den Gemeinschuldner bringt stets ein Prozeßkostenrisiko für die Masse mit sich.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1997/637ÖBA 1997, 562 Heft 7 v. 1.7.1997

§§ 6, 477 ZPO; §§ 1, 3, 81, 119, 122, KO. Der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Mit der Führung eines Prozesses durch den Gemeinschuldner ist immer ein Prozesskostenrisiko für die Masse und damit eine Gefährdung der Interessen der Gläubiger verbunden.

OGH 15. 10. 1996, 4 Ob 2306/96p

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!