§§ 6, 477 ZPO; §§ 1, 3, 81, 119, 122, KO. Der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Mit der Führung eines Prozesses durch den Gemeinschuldner ist immer ein Prozesskostenrisiko für die Masse und damit eine Gefährdung der Interessen der Gläubiger verbunden.
OGH 15. 10. 1996, 4 Ob 2306/96p