§§ 29, 30, 31 KO; §§ 82 f GmbHG. Zwangszahlungen aus dem Vermögen des Schuldners sind niemals inkongruent. Ob dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit bekannt sein mußte, bestimmt sich danach, welche Auskunftsmittel ihm im Zeitpunkt der anzufechtenden Rechtshandlung zur Verfügung standen und ob es zumutbar war, sie heranzuziehen.
OGH 12. 11. 1996, 4 Ob 2328/96y