Art 15, 19, 23, 32 ScheckG; Art 16, 18 WechselG; §§ 863, 879 ABGB. Die Anforderungen an die Prüfung der Echtheit und Unverfälschtheit des der Bank zur Einlösung vorgelegten Schecks dürfen nicht überspannt werden. Punkt 10 der Scheckbedingungen ist nicht sittenwidrig. Auch ein offenes Vollmachtsindossament, das den sich aus der Scheckurkunde ergebenden Remittenten als Geschäftsherrn bezeichnet, ist rechtmäßig. Eine formal geschlossene Indossamentenkette liegt vor, wenn die sich als Indossamente darstellenden Erklärungen nach ihrem äußeren Zusammenhang ununterbrochen vom Remittenten zum Scheckinhaber führen. Die Bank ist auch vor Honorierung eines Verrechnungsschecks grundsätzlich nicht verpflichtet, die Berechtigung des Scheckinhabers oder eines Vormannes nachzuprüfen.