§§ 871, 1008 ABGB. Die Kontoeröffnung ist kein vertretungsfeindliches Geschäft. Bei Ausfüllung eines Blanketts schon vor der Vorlage an den Dritten ist die Erklärung dem Aussteller des Blanketts zuzurechnen. Bei Ausfüllung des Blanketts in Gegenwart des Dritten gilt hingegen Vollmachtsrecht, sodaß die Erklärung dem Aussteller des Blanketts dann zuzurechnen ist, wenn der Ausfüllende zur Ergänzung des Textes bevollmächtigt war.