Sowohl in Österreich als auch in Deutschland ist strittig, ob nach Verwertung eines von einem Dritten bestellten, die Forderung nicht vollständig deckenden Pfandes oder nach Zahlung des betragsmäßig beschränkten Haftungsbetrages durch den Teilbürgen der Pfandbesteller bzw Teilbürge Anspruch auf die seiner Leistung entsprechende Quote im Insolvenzverfahren hat, der Gläubiger daher nur eine Quote vom Ausfall begehren kann, oder dem Gläubiger weiterhin die ungeschmälerte Quote bis zur Vollbefriedigung seiner Forderung gebührt. Die Lösung der Frage ergibt sich aus dem Gedanken, daß die Haftung eines Dritten den Befriedigungsfonds, den das Vermögen des Hauptschuldners bietet, vergrößern soll und daher dieser Befriedigungsfonds, auf den der Gläubiger bei einer Teilleistung durch den beschränkt haftenden Interzedenten nach wie vor angewiesen ist, durch den Regreßanspruch des Interzedenten nicht geschmälert werden darf.