Gestützt auf Art 54 Abs 3 Buchst g) EGV hat der Rat zahlreiche gesellschaftsrechtliche Richtlinien erlassen, die von Österreich bis zum 1. 1. 1996 in innerstaatliches Recht umzusetzen waren 1. Das kürzlich beschlossene EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (EU-GesRÄG) 2 hat im wesentlichen die Anpassung des österreichischen Handels- und Gesellschaftsrechts an diese Richtlinien zum Ziel, wobei ein großer Schritt zur EU-Konformität schon durch das Rechnungslegungsgesetz (RLG) 3 gesetzt wurde. Verschiedentlich wurde bereits untersucht, ob nun nach der Gesetzwerdung des EU-GesRÄG die Rechtsanpassung tatsächlich als vollendet angesehen werden kann 4. Soweit ersichtlich wurde aber das Thema dieser Arbeit bisher weder vom Gesetzgeber noch in der Literatur aufgegriffen, sodaß erstmals der Versuch unternommen werden soll, sich damit auseinanderzusetzen.