Bekanntlich sind zukünftige Forderungen in vielen Fällen das einzige Sicherungsmittel, das Unternehmer zur Besicherung ihrer Kredite anbieten können. Bei der vertraglichen Umsetzung bildet dann vor allem die Setzung des Publizitätsaktes für künftige Forderungen ein Problem. Der OGH hat dieses Problem jüngst in einer Entscheidung am Rande gestreift. Im folgenden soll eine eingehendere Auseinandersetzung mit dieser Frage versucht werden.
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