§§ 880a, 914 f ABGB; § 1 AusfFG; § 228 ZPO. Gemäß § 7 Abs 1 Z 7 der AGB, die den von der Kontrollbank namens der Republik Österreich abgeschlossenen Garantien für gebundene Finanzkredite und Forderungskäufe zugrundeliegen, ist die Haftung des Garanten ausgeschlossen, wenn "die Zahlung durch den Schuldner wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des zugrundeliegenden Exportvertrages verweigert wird. Einwendungen gegen den aufrechten Bestand der Forderung aus einem anderen Grund stellen keinen Haf-tungsausschlußgrund dar". Der in dieser Bestimmung normierte Haf-tungsausschluß ist bei einer Garantie für einen gebundenen Finanzkredit nur dann gegeben, wenn der Schuldner des zugrundeliegenden Exportgeschäftes wegen dessen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung Einwendungen gegen den Bestand der garantierten Kreditforderung mit Erfolg erheben kann und auch erhebt und deshalb die Zahlung verweigert. Ein Feststellungsinteresse ist auch dann gegeben, wenn ein Vertragspartner einen vom anderen behaupteten, noch nicht fälligen Anspruch außerprozessual bestreitet.