§ 210 EO; §§ 21, 26 KO. Zweck des § 210 EO ist, dem Verpflichteten und nachrangigen Pfandgläubigern die Möglichkeit zur Prüfung der Frage zu geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind. Ein noch nicht ausgenützter Krediteröffnungsvertrag fällt bei Konkurs des Kreditnehmers unter § 26 KO.