§ 1489 ABGB. Die Frist für die Verjährung eines Schadenersatzanspruches beginnt erst, wenn dem Geschädigten auch die Person des Schädigers soweit bekannt ist, daß er gegen ihn eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Da es sich bei der Prospekthaftung um eine Verschuldenshaftung handelt, muß dem Anleger der Ersatzpflichtige nicht schon dann Jedenfalls bekannt sein, wenn über das Unternehmen, dessen Aktien er erworben hat, das Konkursverfahren eröffnet wird.