§§ 1002 ff, 1299 ABGB. Sieht die Bank in der Treuhandvereinbarung lediglich vor, daß bei Auszahlung des kreditierten Kaufpreises durch den Treuhänder an den Verkäufer alle Voraussetzungen für die Eintragung des Pfandrechts gegeben sein müssen, und nimmt sie den mit dem Annahmeschreiben des Treuhänders mitübersandten Kaufvertrag, in dem die Fälligkeit des Kaufpreises bereits vor der Verbücherung festgelegt ist, kommentarlos zur Kenntnis, dann kann der Treuhänder annehmen, daß die Bank mit einer Auszahlung des Kaufpreises vor der Einverleibung des Pfandrechts einverstanden ist.